Auf dieser Seite haben wir wichtige Informationen rund um die Pflegeversicherung für Sie zusammengefasst.
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung, nach Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Es wurde mit ihr für gesamte Bevölkerung eine Basisversorgung für den Pflegefall geschaffen. Durch die Pflegeversicherung sollte die Situation der Pflegebedürftigen zu Hause und in Pflegeeinrichtungen verbessert werden.
Die Belastung der pflegenden Angehörigen sollte gemildert werden, um die Bereitschaft zur häuslichen Pflege zu fördern. Da alle Bürgerinnen und Bürger von dem Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen sind, sind auch alle bei einer Pflegekasse pflichtversichert.
Sind sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sind sie auch bei der hier eingerichteten Pflegekasse versichert. Weil jeder gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert sein soll, müssen auch privat Krankenversicherte eine private Pflegeversicherung abschließen.
Sachleistung
Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der privaten Pflegeeinrichtungen bzw. Sozialstationen.
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Diese nimmt Ihre Pflegekasse entgegen. Antragsformulare liegen dort für Sie bereit oder werden Ihnen zugesandt.
Der Antrag sollte umgehend gestellt werden, sobald Pflegebedürftigkeit eintritt. Unser Pflegedienst hilft Ihnen dabei. Nach dem Antrag folgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, erhalten Sie Leistungen entsprechend der Pflegestufe ab dem Tag der Antragstellung.
Zum 01.01.2017 treten für die Pflegeversicherung weitreichende Änderungen hinsichtlich der Bestimmung einer "Pflegebedürftigkeit" in Kraft.
Aus der Pflegestufe wird ein Pflegegrad
Pflegebedürftigkeit ab 2017: Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in folgenden Bereichen:
1. Mobilität (z.B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen, usw.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Orientierung)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe)
4. Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung, usw.)
5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (z.B. Medikamentenversorgung, Wundversorgung, usw.)
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. die Fähigkeit zur Gestaltung des eigenen Alltags)
Eine Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes entfällt mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Die monatlichen Leistungen betragen:
Pflegegrad 1:
Als Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel bezeichnet, die für die häusliche Versorgung erforderlich sind. Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl - teilweise oder gegen eine Zuzahlung) werden nach Antrag und Prüfung zur Verfügung gestellt. Verbrauchsartikel werden bis zu 40,-€ monatlich erstattet.
Zum 01.01.2017 haben Versicherte ab dem Pflegegrad 1 Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.
Wohnumfeldverbessernde Umbaumaßnahmen
Sofern für die häusliche Versorgung Umbaumaßnahmen zur Anpassung an die persönlichen Belange erforderlich sein sollten, können hier Zuschüsse beantragt werden. Hierfür stehen ab dem Pflegegrad 1 bis zu 4.000,- € zur Verfügung. Leben mehrere Antragsberechtigte zusammen, kann sich der Betrag auf bis zu 16.000,-€ erhöhen.
Seit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes stehen Ihnen und Ihren Angehörigen vielfältige Leistungsangebote der Pflegekasse offen. So haben Sie z. B. die Möglichkeit, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Gewährung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits 6 Monate in der häuslichen Umgebung betreut hat. Achtung: d.h. nicht zwangsläufig, dass seit 6 Monaten ein Pflegegrad vorliegen muss.
Wir sind Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Kurzzeitpflegeplatz jederzeit behilflich!
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung ist für den Fall möglich, dass pflegende Angehörige verreisen oder ins Krankenhaus müssen, Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in ausreichendem Maße in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden können oder die Wohnung erst noch pflegegerecht umgebaut werden muss.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist durch eine Ersatzkraft in der häuslichen Umgebung möglich, wenn die Pflegeperson in den Urlaub fährt, erkrankt oder aus sonstigen Gründen die Pflege nicht sofort übernehmen kann. Wird die Pflegeperson durch eine professionelle Fachkraft vertreten, so übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einer Höhe von 1.612,- €.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren
Ab dem 01.01.2015 kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombiniert und bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Dann stehen bis zu 2.418,-€ jährlich zur Verfügung. Der Anspruch der Kurzzeitpflege verringert sich dann anteilig.
Daneben kann die Pflegesachleistung weiterhin in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen (bis zu 8 Stunden täglich), erfolgt keine anteilige Kürzung des Pflegegeldes.
Das bisherige Pflegeleistungsergänzungsgesetz gibt es in dieser Form nicht mehr. Beeinträchtigungen der sogenannten Alltagskompentenz werden im neuen Pflegebefürftigkeitsbegriff und in der dazugehörigen Begutachtungsrichtlinie im Rahmen des Pflegegrades berücksichtigt. Alle Versicherten erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € monatlich.
Dieser Betrag kann und soll weiterhin für Angebote zur Unterstützung im Alltag (wie z.B. die Tages- und Nachtpflege, individuelle Einzelbetreuung, hauswirtschaftliche Hilfen) eingesetzt werden.
Wenn die Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dieses gilt vor allem dann, wenn eine kurzfristige Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit besteht, eine Erwerbstätigkeit der Pflegeperson hierdurch ermöglicht wird, die Pflegeperson so teilweise entlastet werden kann, der oder die Pflegebedürftige nur für wenige Stunden am Tag der Beaufsichtigung bedarf.
Wer ist pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfen auf Dauer in ihrem Alltag benötigen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Ausschlaggebend ist der tägliche Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.
Ab 2017 können Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Als Pflegeperson kann anerkannt werden wer:
Das zahlt die Pflegeversicherung für Ihre Rente (zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info lag die aktuelle Grafik der Deutschen Rentenversicherung noch nicht vor):
Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge werden von der Pflegekasse allein getragen. Versichert sind alle Unfälle, die sich während der Pflegetätigkeit ereignen, sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, z. B. beim Einkaufen.
Unfälle bei der Pflegetätigkeit werden als Arbeitsunfälle gewertet. Betroffene haben daher Anspruch auf:
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, weil die Pflege vollständig von Angehörigen oder Nachbarn übernommen wird, sind gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßig den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes abzurufen.
Geschieht dies nicht, so kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld bzw. stellt die Zahlung ganz ein. In den Pflegestufen I und II findet dieser Besuch halbjährlich statt, in der Pflegestufe III alle drei Monate. Dieser Pflegeeinsatz dient der Beratung, Unterstützung und Qualitätssicherung der Pflege. Die Kosten für den Besuch der Pflegekraft trägt die Pflegekasse. Setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung. Wir vereinbaren dann einen Termin für den Hausbesuch! Wo kann ich mich informieren? Sollten Sie noch weitere Fragen zu Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen oder Vertragspartnern der sozialen Pflegeversicherung haben, erteilet die jeweils zuständige Pflegekasse Auskunft.
Die aufgeführten Pflegekassen bzw. Landesverbände informieren bei Bedarf auch über örtlich zuständige Geschäftsstellen der Pflegekassen.